1. Aufgabenstellung

Das Disziplinarkomitee dient als Schlichtungsstelle, die zur Lösung eines aktuellen Konflikts zwischen den jeweils Beteiligten beitragen soll. Ein wichtiger Bestandteil dieser Lösung sind Vorschläge zur Wiedergutmachung.
 
Es kann der Klassenkonferenz, aber auch der Schulkonferenz, Maßnahmen gemäß SchUG § 47 vorschlagen. Eine solche Maßnahme könnte auch die Androhung des Ausschlusses sein. Die Schulkonferenz muss in einem solchen Fall zwar zusammentreten, das Verfahren ist jedoch erheblich verkürzt.

2. Zusammensetzung

  • DirektorIn
  • Klassenvorstand/Klassenvorständin, 1 LehrerIn aus dem SGA, 1 VertrauenslehrerIn der direkt betroffenen SchülerInnen (z. B. Mädchen- oder BubenvertrauenslehrerIn).
  • SchulsprecherIn, KlassensprecherIn, 1 weitere/r SchülerIn aus dem SGA.
  • Elternverein–VorsitzendeR, 1 ElternvertreterIn aus dem SGA, 1 vom Elternverein entsandtes Mitglied.

Alle oben Genannten sind stimmberechtigt; sind sie direkt am Fall beteiligt so haben sie für Vertretung zu sorgen. Personalunionen sind nicht möglich.

Eingeladen sind weiters, aber ohne Stimmrecht, KlassenlehrerInnen, SchülerInnen, die zur Klärung des Falles beitragen können sowie Obsorgeberechtigte des/der direkt Beteiligten.
Alle TeilnehmerInnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3. Verfahren


Der/die DirektorIn beruft das Disziplinarkomitee innerhalb von drei Wochen nach einem entsprechenden Anlass ein. Nach der Einleitung durch den/die DirektorIn erfolgt eine Falldarstellung, zu der alle, die zur Klarstellung des Sachverhalts beitragen können, gehört werden. Alle TeilnehmerInnen dürfen Fragen direkt zum Sachverhalt stellen, sofern sie seiner weiteren Klärung dienen. Sind alle Fragen beantwortet, so können für die Stimmberechtigten, auf Einladung eines oder mehrerer Stimmberechtigter, Fachpersonen zur Ergänzung oder Lieferung von wesentlichen Hintergrundinformationen gehört werden. Im Anschluss daran erfolgt eine Beratung durch die Stimmberechtigten.

Neben den Vorschlägen zur Wiedergutmachung kann das Disziplinarkomitee folgende Maßnahmen - auch bedingt (falls ein Schlichtungsversuch erfolgreich war) - vorschlagen (d. h. es erfolgt keine Eintragung in den Hauptkatalog, es sei denn, es kommt zu einem neuerlichen Vorfall, der folgende Maßnahmen lt. § 47 notwendig machen würde):

  • Verwarnung durch die Direktion
  • Verwarnung durch das Disziplinarkomitee
  • Verwarnung durch den/die LSI
  • Androhung auf Ausschluss gem. §47 Abs.2

Die genannten Empfehlungen (Vorschläge) müssen ohne Gegenstimme (einstimmig) ausgesprochen werden und von den am Konflikt Beteiligten zumindest akzeptiert werden. Es besteht das Recht des Schülers/der Schülerin, bei einer Disziplinarkonferenz gehört zu werden. Dasselbe trifft auf jedes Mitglied der Disziplinarkonferenz zu.

14 Tage ab dem Datum der Beschlussfassung besteht Einspruchsrecht sowohl für die/den unmittelbar Betroffene/n sowie für alle Mitglieder der Disziplinarkonferenz. Jede/r, die/der an einer Disziplinarkonferenz teilnahmeberechtigt ist, kann, wenn sie/er mit den Empfehlungen/ Beschlüssen nicht einverstanden ist, die Einberufung einer Disziplinarkonferenz verlangen.

4. Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit des Komitees ist gegeben, wenn mindestens zwei VertreterInnen jeder stimmberechtigten Kurie anwesend sind.

5. Protokoll

Über den Verlauf und das Ergebnis des Komitees ist von einem/r nicht am Konflikt Beteiligten ein Protokoll zu führen.

6. Kontrollinstanz


Kontrollinstanz ist die Schulkonferenz.


Beschlossen vom Schulgemeinschaftsausschuss, am 29. 4. 2008

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